Vergütung

Die Kanzlei Dr. Cichon & Partner ist stets bemüht, ihren Mandanten Dienstleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein. Die anfallenden Kosten möchten wir Ihnen auf nachfolgender Seite erläutern:

Vergütung Der Rechtsanwalt muss nicht teuer sein!

RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ (RVG)
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das zum 01.07.2004 die bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöste. Die Gebühren werden, soweit das RVG nicht anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) hat.

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG
Es besteht die Möglichkeit, eine andere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Davon werden wir insbesondere Gebrauch machen, wenn die gesetzliche Regelung entweder nicht kostendeckend ist oder keine angemessene Vergütung darstellt.
In diesem Fall werden wir unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit, der Bedeutung und wirtschaftlichen Tragweite, der Haftungsrelevanz und ggf. sonstiger Umstände das gesetzliche Gebührenrecht durch eine Vereinbarung mit Ihnen modifizieren oder ein Zeithonorar mit Ihnen vereinbaren. Bei einer überschaubaren Angelegenheit können wir auch eine Pauschalvergütung (ggf. auch Tagessätze) vereinbaren.

(ERST-) BERATUNG
Nach der zum 01.07.2006 geltenden Neufassung des § 34 RVG soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Für Beratungsleistungen werden wir mit Ihnen unsere Vergütung vorab vereinbaren.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer, das heisst in der Regel den Mandanten, von der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts freizustellen. Der Rechtsschutzversicherer ist nicht Schuldner des Rechtsanwalts, weshalb der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet ist, seine Vergütung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abzurechnen.

Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalts ist allein der Mandant!

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant bindet die Rechtsschutzversicherung nicht. Maßgeblich für die Höhe des Erstattungsbetrages der Rechtsschutzversicherung ist immer der konkrete Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer. Dies ist insbesondere für Beratungsmandate im Sinne des § 34 RVG von Bedeutung, da die meisten Rechtsschutzversicherer für die Verbraucherberatung des § 34 RVG nur einen Betrag von € 250,00 zahlen.

Die Rechtsschutzabwicklung, d.h. die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt stellt grundsätzlich vergütungsrechtlich eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar, die zu Lasten des Mandanten eine Geschäftsgebühr auslöst.